Bei Unfall und bestehender privater Unfallversicherung sofort zum Anwalt!

Dez 30, 2019 | Versicherungsrecht

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass sich die Unfallversicherer leider in vielen Fällen allein aus formalen Gründen, welche den Versicherungsnehmern nicht bekannt sind, ihrer Eintrittspflicht entziehen können.

Dies resultiert aus für den Verbraucher schwer überschaubaren Fristenregelungen und beschränkten Hinweispflichten, welche die Geltendmachung von Leistungen erschweren. Ferner spielt die intransparente Berechnung der Invalidität und die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Einschränkungen zum Beispiel durch Vorinvalidität von Krankheiten und Gebrechen ebenfalls eine entscheidende Rolle.

Die Unfallversicherer betreiben hier eine systematische Schadensminimierung zu Lasten der Versicherungsnehmer, welche teilweise haarsträubend sind.

Mit der Beauftragung eigener Sachverständiger gelingt es Unfallversicherern oft, die Ansprüche systematisch herunterzurechnen und zu ihrer eigentlichen Zahlungspflicht, die oft auch eine lebenslange Rente beinhalten müsste, zu entgehen.

Vielen Versicherungsnehmern sind die Fristen zur Meldung des Eintritts der Invalidität von in der Regel 15 Monaten nach dem Unfall nicht bekannt.

In diesem Zuge weise ich auf eine Konstellation hin, die man auf jeden Fall erkennen sollte. So werden Unfallversicherungen oftmals für andere Personen als den Versicherungsnehmer abgeschlossen. Beispielweise schließen Eltern für ihre Kinder oder ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Unfallversicherungen ab. Dieser Auseinanderfall von Versicherungsnehmer und versicherter Person weist Besonderheiten auf, welche der BGH mit Urteil vom 22.05.2019 (Az. IV ZR 73/18) zu entscheiden hatte. So kann in der Regel nur der Versicherungsnehmer die Unfallversicherungsleistungen einfordern und gerichtlich durchsetzen, § 45 VVG.

Auch ergibt sich aus den Unfallversicherungsbedingungen meist, dass der Versicherer nur mit dem Versicherungsnehmer zu korrespondieren hat, also entweder mit dem Arbeitgeber oder den Eltern.

Insoweit ist der Unfallversicherer auch nur gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet, auf wichtige Pflichten hinzuweisen und mitzuteilen, dass nach deren Ablauf kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen mehr besteht. Dies führt zu der Konstellation, dass die versicherte Person in Unkenntnis der gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgten Aufklärung den Eintritt der Invalidität nicht fristgemäß schriftlich vom Arzt feststellen lässt oder den Eintritt der Invalidität zu spät meldet.

In dem oben genannten Fall hat ein Mann für seine Ehefrau eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach der Anzeige des Unfalls der Ehefrau wurde nur der Ehemann über die Fristen informiert, insbesondere zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Die versicherte Ehefrau erhielt indes keinen Hinweis. Die spätere Klage auf Zahlung der Invaliditätsleistung wurde abgewiesen, weil sie die Frist zur schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht eingehalten hatte.

Etwas anderes ergäbe sich nur dann, sofern der Versicherer auch die versicherte Person nicht über die Fristen informiert hätte.

Abschließend sei noch auf ein weiteres Problem in Bezug auf die Rechtschutzdeckung hingewiesen:

Sofern die Unfallversicherung die Leistung ablehnt, kommt es einzig auf die Deckung für den Versicherungsnehmer an. Ansprüche, die sich die versicherte Person vom Versicherungsnehmer abtreten lassen würde, wären nicht versichert.

Es kann daher nur dazu geraten werden, sich rechtzeitig und zwar am besten sofort nach einem Unfall mit einem zu erwartenden Dauerschaden von einem Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen im Versicherungsrecht beraten zu lassen oder zumindest die Leistungsmitteilung des Unfallversicherers kritisch und fachmännisch überprüfen zu lassen.

Die professionelle anwaltliche Begleitung der gesamten Leistungsprüfung sowie die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist unser „täglich Brot“.

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