Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Feb 19, 2020 | Versicherungsrecht

Hat die Berufsunfähigkeitsversicherung auf einen Leistungsantrag hin ein sogenanntes Anerkenntnis abgegeben, sind viele Versicherte erst einmal glücklich, dass die Versicherung ihnen eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt.

Ein paar Jahre später meldet sich die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem sogenannten Nachprüfungsverfahren. Die Versicherung übersendet dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, welcher auszufüllen ist.

Hier ist zu beantworten, ob der Versicherungsnehmer seit dem Anerkenntnis eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder sich weiter qualifiziert hat. Ferner verlangt die Versicherung in der Regel den letzten Einkommenssteuerbescheid und ggf. betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Darüber hinaus schreibt der Versicherer auch wieder die behandelnden Ärzte an und der Versicherungsnehmer ist berechtigt, aber auch verpflichtet, aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen. Nunmehr bangt der Versicherte um den Verlust seines Anspruchs.

Hierzu gibt es Einiges zu beachten:

Die Versicherung ist zunächst an das Anerkenntnis so lange gebunden, wie sie nicht nachvollziehbar in einer förmlichen Mitteilung begründen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten so gebessert hat, dass er wieder berufsfähig ist.

Insoweit ist der Versicherer also verpflichtet, Änderung nachzuweisen. Er kann nicht eine irrtümliche oder voreilige Beurteilung bei Abgabe seines Leistungsanerkenntnisses im Nachprüfungsverfahren einfach rückgängig machen.

Insoweit ist der Versicherer gezwungen, ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, welches die Fähigkeit des Versicherten, in seinem Beruf zu arbeiten, bestätigt.

Hierbei ist der Versicherte, welcher eine BU-Rente erhält, nicht verpflichtet, medizinische Ratschläge entgegen zu nehmen oder diese gar zu befolgen. Hiervon kann nur in extremen Fällen abgewichen werden.

Der Versicherer prüft im Übrigen nicht nur den gesundheitlichen Zustand des Versicherten, sondern auch, ob der Versicherte eine neue berufliche Fähigkeit erworben hat und jetzt einen Beruf ausüben könnte, der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. So könnte der Versicherte dann ggf. auf einen Beruf verwiesen werden, obwohl er ihn tatsächlich gar nicht ausübt.

Etwas anders ergibt sich nur dann, wenn in den Bedingungen eine konkrete Verweisung vereinbart wurde. Dann ist eine Einstellung der Leistung allenfalls dann möglich, wenn der Versicherte auch einen Arbeitsplatz gefunden hat.

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