Viele Unternehmen haben sich gegen Betriebsunterbrechungen und Betriebsschließungen durch Abschluss einer Betriebsschließungs- bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert.
Durch die verheerenden Folgen der Corona-Infektionswelle sind viele Unternehmen in Schieflage geraten und müssen ihre Betriebe aus diversen Gründen schließen. Derzeit stellt sich juristisch die Frage, ob bei einer seuchenbedingten Betriebsschließung oder Unterbrechung eine solche Versicherung eintrittspflichtig sein muss. Dies hängt von folgenden Grundsätzen ab:
Die zugrundeliegende Versicherungsbedingungen sind wichtig!
Ob tatsächlich eine Absicherung durch einen bestehenden Vertrag gegen eine Seuchengefahr besteht, hängt von den jeweiligen dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ab.
a. Kein Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungsversicherung
Fakt ist, dass eine Absicherung gegen seuchenbedingte Betriebsunterbrechungen nicht gegeben ist, da eine derartige Versicherung regelmäßig nicht auf die Gefahren der Seuche und Krankheit abstellt. Darüber hinaus muss durch die Realisierung einer Seuchengefahr außerdem ein Sachschaden entstanden sein, wie zum Beispiel eine Explosion oder ein Blitzschlag, welcher Maschinen oder Werkshallen zerstört hat.
Ein solcher Zusammenhang lässt sich jedoch durch die Infektion der Angestellten oder zum Beispiel auch der hoheitlichen Anordnung einer Quarantäne nicht konstruieren, da derartige Schäden durch das Virus und die Beeinträchtigungen keinen Sachschaden hervorrufen.
b. Betriebsschließungsversicherung
Seit dem 30.01.2020 ist Covit-19 eine Infektionskrankheit im Sinne des Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt greift der Versicherungsschutz in der Corona-Krise überhaupt erst.
Betriebsschließungsversicherungen, welche den jeweiligen Betrieb gegen Auswirkungen aufgrund einer nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen meldepflichtigen Krankheit sichern, greifen deshalb erst ab diesem Zeitpunkt.
So besteht Versicherungsschutz zum einen dann, sofern die Mitarbeiter an Seuchen erkrankt sind, oder aber sofern Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote erlassen werden bzw. regelmäßig auch für die Zeit der Schließung zum Zwecke der Entseuchung.
In welchem Umfang eine Absicherung erfolgt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Dies können Gehaltsaufwendungen der Mitarbeiter sein. oder feststehende Zahlungen pro Tag der Schließung. Auch können Verhaltensweisen in Bezug auf Warenbestände und Vorräte mitversichert sein.
Achtung: Leistungspflicht besteht im Einzelfall
Ob die Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung verpflichtet ist, hängt vom Wortlaut der jeweiligen Versicherungsklausel ab. Hierbei kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer solchen Versicherung an.
Manche Versicherungsbedingungen stellen auf eine Aufzählung relevanter Krankheiten ab oder verweisen auf eine bestimmte Version des Infektionsschutzgesetzes.
Findet sich in den Versicherungsbedingungen lediglich eine Aufzählung bestimmter Krankheiten und keine Öffnungsklausel für neu hinzugetretene Krankheiten wie zum Beispiel das neue Covit-19 Virus, besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz.
Allerdings ist hinsichtlich der Formulierungen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers in einer solchen Versicherung abzustellen.
So sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennenden Sinnzusammenhangs diese verstehen muss. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis und damit -auch- auf seine Interessen an.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind tatsächlich zu berücksichtigen, sowie sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
Insoweit entscheidet hier der Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweiligen Bedingungen.
Sollte der Versicherungsfall eingetreten sein, gilt folgendes:
Sofern Sie von einer Covid-19 bedingten Betriebsschließung betroffen sein sollten, ist zwingend darauf zu achten, schnellstmöglich die jeweilige Versicherung zu informieren, da anderenfalls eine Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz kosten kann.
In jedem Fall sollte eine umfassende und umfangreiche Dokumentation des Versicherungsfalls erfolgen. Sollte die Versicherung eine Leistung ablehnen, stehen wir Ihnen, wie in allen anderen versicherungsrechtlichen Fragen, natürlich jederzeit zur Verfügung.
Ihr Leander van Velzen & Team