Betriebsschließungsversicherung: Besteht bei zweitem Lockdown auch zweiter Versicherungsfall?

Feb 12, 2021 | Versicherungsrecht

Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 erfolgte am 02.11.2020 zunächst der Teil-Lockdown und später dann der vollständige Lockdown, welcher die Gastronomie- und Hotelbetriebe verpflichtet, bis mindestens zum 14.02.2021 zu schließen.

Dies führt zu der rechtlichen Frage, ob nach der ersten angeordneten Schließung im Frühjahr 2020 mit der erneuten Schließungsverfügung ein zweiter Versicherungsfall im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung vorliegt.

Es kommt auf den Versicherungsvertrag an!

Eher vereinzelt bestehen Versicherungsbedingungen, weche eine Klausel enthalten, nach der die Versicherungsleistung nur einmal zur Verfügung steht, wenn eine gedeckte Maßnahme mehrfach angeordnet wurde und dies auf den gleichen Umständen beruht.

In diesem Fall ist die Klausel so zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Betriebsschließung zunächst beispielsweise für fünfzehn Tage, dann für weitere fünfzehn Tage und zum dritten für erneut fünfzehn Tage angeordnet wurde. Bei einer Vereinbarung von einer 30-tägigen Haftzeit würde diese somit nicht für jede Anordnung neu beginnen. Vielmehr würde insgesamt Versicherungsschutz für maximal 30 Tage bestehen.

Wenn allerdings die behördlich angeordnete Betriebsschließung zwischenzeitlich aufgehoben und der jeweilige Betrieb wieder aufgenommen wurde, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.

So stellt die erneute angeordnete Betriebsschließung einen weiteren Fall der Betriebsschließungsversicherung dar mit der Folge eines erneuten Anspruchs daraus. Dass die erneute Betriebsschließung aufgrund des gleichen Virus erfolgt, spielt für diese Betrachtung keine Rolle.

Fazit: Der Versicherungsnehmer hat somit einen erneuten Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn er seinen Betrieb nach dem ersten Lockdown wiedereröffnet hatte und der Betrieb wegen der zweiten behördlichen Anordnung wieder geschlossen werden musste.

Zu beachten gilt, dass dieser erneute Versicherungsschutz nur soweit greift, wie eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstentschädigung noch nicht erreicht wurde.

Ob die 75%-ige Umsatzentschädigung des Staates auf die Versicherungsleistung angerechnet werden muss, welche zumindest noch im Jahre 2020 stattfinden soll, ist bisher noch nicht abschließend gerichtlich geklärt.

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