Landgericht Köln verurteilt debeka Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an Fibromyalgie-Erkrankten

Dez 30, 2019 | Urteile, Versicherungsrecht

Das Landgericht Köln hat die debeka Versicherung zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente an einen Versicherungsnehmer verurteilt, nachdem die Versicherung zuvor die Berufsunfähigkeit ihres Versicherten bestritten hatte.

Unser Mandant war bis zum Eintritt seiner Berufsunfähigkeit im Jahr 2012 Verkaufsleiter eines Autohauses. Als er arbeitsunfähig an Fibromyalgie erkrankte und ihm von seinem Arzt die Berufsunfähigkeit bestätigt wurde, wandte er sich an die debeka Versicherung und beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung wies zunächst die Leistungspflicht zurück, gewährte dann aber im Rahmen einer Einigung eine vierjährige Zahlung in Höhe von circa ¾ der dem Versicherten zustehenden Berufsunfähigkeitsrente.

Nach Ablauf dieser Frist beantragte der Versicherungsnehmer, der nach wie vor berufsunfähig war, auch weiterhin Leistungen. Dies lehnte die debeka allerdings mit der Begründung ab, dass die erforderliche 50 %-ige Berufsunfähigkeit des Versicherten nicht bestünde. Daher kontaktierte der Mandant unsere Kanzlei und bat um rechtliche Unterstützung. Wir kamen nach einer intensiven Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsverweigerung rechtsfehlerhaft war. Zunächst wurde die Versicherung außergerichtlich zur Leistung aufgefordert. Nachdem es jedoch außergerichtlich nicht zu einer Einigung kam, wurde durch uns Klage beim Landgericht Köln eingereicht.

Durch uns erfolgte eine sorgfältige Beschreibung der Leistungsminderung/ Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Eine Besonderheit der Erkrankung besteht nämlich darin, dass mehrere medizinischen Fachgebiete betroffen sind, wie innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie.

Das Gericht ordnete an, die Berufsunfähigkeit durch einen neutralen Sachverständigen prüfen zu lassen. Hierbei wurde absolut Wert darauf gelegt, dass der Gutachter in einem solchem Verfahren zwingend fachübergreifende Erfahrungen in dem Gebieten der inneren Medizin, Neurologie, Psychatrie usw. haben muss. Dies ist deshalb so wichtig, weil sich leider für die Fibromyalgie keine organischen Ursachen finden lassen.

Dieser wiederum gelangte nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass dieser im geforderten Maße berufsunfähig ist.

Der Mandant erhielt die verweigerte BU-Rente für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft zugesprochen.

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