Anforderungen an befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Feb 19, 2020 | Urteile, Versicherungsrecht

Bei einer eingetretenen Berufsunfähigkeit prüft die Versicherungsgesellschaft den Leistungsfall und stellt die „derzeitige Berufsunfähigkeit“ fest. Im Normalfall wird die Anerkennung der Berufsunfähigkeit unbefristet ausgesprochen.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine zeitlich befristete Anerkennung ausgesprochen wird. Der BGH hat am 09.10.2019 zum Aktenzeichen IV ZR 235/18 hierzu ein sehr wichtiges Urteil hinsichtlich befristeter Anerkenntnisse in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gefällt.

Umstritten war bisher, unter welchen Bedingungen der Versicherer lediglich ein befristetes Anerkenntnis aussprechen darf. So war zum einen fraglich, ob eine Befristung dieses Anerkenntnisses das Vorliegen eines sachlichen Grundes hierfür bedurfte und zum anderen, ob auch eine Begründung der Befristung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgen muss.

In der oben genannten Entscheidung hat der BGH nunmehr beides bejaht.

So ergibt sich aus dem Zinn und Zweck des § 173 Abs. 2 VVG, dass ein grundloses befristetes Anerkenntnis nicht möglich sei. Da der Versicherungsnehmer bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses durch die Versicherung habe und ihm ein lediglich befristetes Anerkenntnis deutlich schlechter stelle, könne dies nur ausnahmsweise von der Versicherung ausgesprochen werden.

Aufgrund dieser überlegenen Stellung des Versicherers hat dieser nach Auffassung des BGH den Versicherungsnehmer auch näher hinsichtlich seiner Entscheidung und der Gründe hierfür zu belehren und ein befristetes Anerkenntnis daher nachvollziehbar zu begründen. So soll es dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, einzuschätzen, ob ein derartiges befristetes Anerkenntnis zu akzeptieren ist oder aber nicht.

In der Praxis bedeutet dies folgendes:

Zum einen werden die Versicherer bei zukünftigen Entscheidungen genau diese zuvor genannten Vorgaben zu beachten haben. Zukünftig werden dabei an befristete Anerkenntnisse auch weit höhere Voraussetzungen zu stellen sein.

Einige befristete Anerkenntnisse von Berufsunfähigkeitsversicherungen dürften sogar rechtlich unzulässig sein. Dies hat dann zur Folge, dass die entsprechenden Versicherungen auch weiterhin zur Leistung verpflichtet bleiben und nach Ablauf der Befristung die Rentenzahlung nicht ohne Weiters einstellen dürfen.

Betroffene, denen gegenüber in der Vergangenheit befristete Anerkenntnisse erklärt worden sind, sollten überprüfen lassen, ob dies wirksam erfolgte oder nicht.

Daher ist es den Versicherungsvermittlern und insbesondere den Versicherungsmaklern, welchen hohe Beratungs- und Betreuungspflichten aufgebürdet werden (Artikel Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, http://rechtsanwälte-kassel.de/2020/02/18/beratungspflichten-des-versicherungsmaklers/), anzuraten, bei einer Leistungseinstellung des Berufsunfähigkeitsversicherers dem Versicherungsnehmer den Gang zum versierten Rechtsanwalt zu empfehlen.

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