Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Rückkehr aus Risikogebieten?

Sep 17, 2020 | Allgemein, Arbeitsrecht

Nach den zurzeit geltenden Regelungen besteht für Reisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben eine Pflicht zur häuslichen Isolation (Quarantäne).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der bewusst in ein Risikogebiet gereist ist, für den Zeitraum der Quarantäne Ansprüche auf Lohnfortzahlung hat.

Hierzu ist zunächst danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer sich tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert hat oder ob er sich lediglich aufgrund der behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss.

a) Ist ein Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert, besteht grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 EFZG.

b) Da der Entgeltfortzahlungsanspruch aber nur für eine unverschuldet eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht, kann man vertreten, dass dieser Anspruch ausgeschlossen werden kann, soweit der Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet gereist ist, da ihn insofern ein Verschulden treffen dürfte. Einem Arbeitnehmer, der bewusst in ein Risikogebiet reist, ist ein Verschuldensvorwurf zu machen, weshalb ein Anspruch aus § 616 BGB abzulehnen ist. Auch ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG dürfte nicht bestehen. Zwar gilt der Arbeitnehmer als nach seiner Rückkehr als Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und hätte daher grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für einen Zeitraum von 6 Wochen. Allerdings ergibt sich ein Ausschluss des Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben. Insoweit hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass es unbillig wäre, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zuzusprechen, obwohl der Verdienstausfall hätte gemindert werden können. Es wäre mithin unbillig den Verdienstausfall eines Arbeitnehmers der Allgemeinheit aufzuerlegen, obwohl er bewusst in ein Risikogebiet gereist ist.

Zusammenfassend dürften Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei einer bewussten Reise in ein Risikogebiet nicht bestehen.

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