Gericht entscheidet: Keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vergessen einer Erkrankung.

Dez 1, 2020 | Urteile, Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2018, Az. 9 U 165/16, festgestellt, dass die alleinige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt.
In dem vorliegenden Verfahren hatte die Versicherungsnehmerin bei der beklagten Versicherung Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt. Vor Abschluss der Versicherung musste sie Gesundheitsfragen beantworten. Hierbei gab die Versicherungsnehmerin nicht an, an einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung zu leiden. Die Versicherungsnehmerin hatte die Erkrankung schlichtweg vergessen.

Nachdem die Versicherungsnehmerin pflegebedürftig wurde, beantragte sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese holte daraufhin ärztliche Behandlungsunterlagen ein und erlangte hierdurch die Information über die verschwiegene Erkrankung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage beim Landgericht Freiburg ein.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Versicherungsnehmerin Recht und verurteilten die Versicherung zur Leistung.

Begründet wurde dies von den beiden Gerichten damit, dass es der beklagten Versicherung nicht gelungen sei, eine arglistige Täuschung durch die Versicherungsnehmerin zu beweisen. Zwar hatte die Versicherungsnehmerin ursprünglich einmal Kenntnis von der Erkrankung gehabt. Wenn die Versicherungsnehmerin aber die Erkrankung bei Abschluss des Versicherungsvertrags vergessen hatte, stellt dies ein Nicht-mehr-Kennen dar. Da die Versicherungsnehmerin nach eigener Darstellung die Erkrankung bereits einige Jahre vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags verdrängt hatte, könne man ihr aus dem Vergessen keinen Vorwurf machen. 

Erneut hat somit ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine bloße Falschauskunft bei den Gesundheitsfragen nicht zwingend die Versicherung zur Anfechtung berechtigt. Vielmehr muss der subjektive Umstand, der zur objektiven Falschauskunft führt, detailliert geprüft werden. Nur, wenn die Versicherungsnehmerin die Versicherung wirklich täuschen wollte, ist die Anfechtung durch den Versicherer zulässig.“

Sollte ihre Versicherung eine Leistung ablehnen, stecken sie nicht gelich den Kopf in den Sand! Wir stehen Ihnen, wie in allen anderen versicherungsrechtlichen Fragen, natürlich jederzeit zur Verfügung.

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