Kein Schaden­ersatz für aus einem auf­gebrochenen Auto ohne Einbruchs­spuren

Jan 25, 2021 | Urteile, Versicherungsrecht

Folgernder Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Ein Pilot parkte sein Auto und verließ es für nur fünf Minuten. Als er zurückkam, fehlten sein Piloten­koffer mit Arbeits­utensilien und sein privater Reisekoffer. Das Auto wies keine Einbruchs­spuren auf. Die Polizei konnte Teile seiner Uniform, Ausweise und die ebenfalls entwendete Piloten­lizenz zurück­geben. All das wurde in einer Mülltonne in Tatortnähe gefunden.

Hausratversicherung wollte nicht zahlen

Für seinen entwendeten Reisekoffer verlangte der Pilot rund 3300 Euro von seiner Hausrat­versicherung, denn diese enthielt eine entsprechende Klausel, nach der gestohlene Sachen nach Aufbrechen eines abgeschlossenen Autos versichert sind. Die Versicherung wollte aber aufgrund fehlender Aufbruch­spuren nicht zahlen.

Das AG München entschied: Öffnen mittels Funksignal kein „Aufbrechen“

Der Pilot zog vor Gericht. Ohne Erfolg, die Richter entschieden im Sinne der Versicherung. Zwar gab der Pilot an, das Auto sicher verschlossen zu haben. Das Keyless-Go-System war seiner Ansicht nach durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden. Dabei überlagern Diebe die Funksignale des Schlüssels, sodass der Wagen offen bleibt. Doch dieser spezielle Fall mit aufgrund fehlender Aufbruch­spuren nicht abgedeckt, so das Gericht. Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ sei demnach eindeutig und umfasse die Anwendung von Gewalt – meist mit entsprechenden Spuren. Für eine Versicherung wäre die Grenze zu einem einfachen Vergessen des Abschließens „kaum nach­prüfbar“. Es bestünde eine nicht unerhebliche Miss­brauchs­gefahr, so dass der Versicherung zugebilligt wird, die Abdeckung von Schäden mit der Formulierung „Aufbrechen“ ein­zugrenzen. Würde der Wagen unbefugt per Funk entsperrt, sei die Grenze zum schlichten Vergessen des Absperrens schwer zu ziehen, so das Amtsgericht München (Az.: 274 C 7752/19).

Vertragsergänzung ratsam

Besitzern von Autos mit solchen Schlüssel­systemen ist insoweit zu raten, das Klein­gedruckte zu lesen und gegebenenfalls den Vertrag zu ergänzen.

Sollte ihre Versicherung eine Leistung ablehnen, stecken sie nicht gleich den Kopf in den Sand! Wir stehen Ihnen, wie in allen anderen versicherungsrechtlichen Fragen, natürlich jederzeit zur Verfügung.

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