Folgernder Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Ein Pilot parkte sein Auto und verließ es für nur fünf Minuten. Als er zurückkam, fehlten sein Pilotenkoffer mit Arbeitsutensilien und sein privater Reisekoffer. Das Auto wies keine Einbruchsspuren auf. Die Polizei konnte Teile seiner Uniform, Ausweise und die ebenfalls entwendete Pilotenlizenz zurückgeben. All das wurde in einer Mülltonne in Tatortnähe gefunden.
Hausratversicherung wollte nicht zahlen
Für seinen entwendeten Reisekoffer verlangte der Pilot rund 3300 Euro von seiner Hausratversicherung, denn diese enthielt eine entsprechende Klausel, nach der gestohlene Sachen nach Aufbrechen eines abgeschlossenen Autos versichert sind. Die Versicherung wollte aber aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht zahlen.
Das AG München entschied: Öffnen mittels Funksignal kein „Aufbrechen“
Der Pilot zog vor Gericht. Ohne Erfolg, die Richter entschieden im Sinne der Versicherung. Zwar gab der Pilot an, das Auto sicher verschlossen zu haben. Das Keyless-Go-System war seiner Ansicht nach durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt worden. Dabei überlagern Diebe die Funksignale des Schlüssels, sodass der Wagen offen bleibt. Doch dieser spezielle Fall mit aufgrund fehlender Aufbruchspuren nicht abgedeckt, so das Gericht. Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ sei demnach eindeutig und umfasse die Anwendung von Gewalt – meist mit entsprechenden Spuren. Für eine Versicherung wäre die Grenze zu einem einfachen Vergessen des Abschließens „kaum nachprüfbar“. Es bestünde eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr, so dass der Versicherung zugebilligt wird, die Abdeckung von Schäden mit der Formulierung „Aufbrechen“ einzugrenzen. Würde der Wagen unbefugt per Funk entsperrt, sei die Grenze zum schlichten Vergessen des Absperrens schwer zu ziehen, so das Amtsgericht München (Az.: 274 C 7752/19).
Vertragsergänzung ratsam
Besitzern von Autos mit solchen Schlüsselsystemen ist insoweit zu raten, das Kleingedruckte zu lesen und gegebenenfalls den Vertrag zu ergänzen.
Sollte ihre Versicherung eine Leistung ablehnen, stecken sie nicht gleich den Kopf in den Sand! Wir stehen Ihnen, wie in allen anderen versicherungsrechtlichen Fragen, natürlich jederzeit zur Verfügung.
Ihr Leander van Velzen & Team