Reparaturnachweis genügt: Bei fiktiver Abrechnung auf Basis eines Gutachtens muss keine Rechnungsvorlage erfolgen
Die fiktive Abrechnung ist im Verkehrsrecht ein stets beliebter Streitpunkt zwischen den Unfallparteien bzw. ihren Versicherungen. Im Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) war der Aufwand einer gemäß Gutachten erfolgten Reparatur nicht nur strittig – der Geschädigte weigerte sich zudem, die diesbezügliche Rechnung vorzulegen.
Der Geschädigte ließ nach dem Unfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen zunächst einmal schätzen. Dieser ermittelte daraufhin die Reparaturkosten von 10.000 EUR. Die gegnerische Haftpflichtversicherung meinte hingegen, dass lediglich 5.000 EUR für die zwischenzeitlich durchgeführte Reparatur angefallen seien.
Das OLG sprach dem Geschädigten jedoch die vollen Reparaturkosten zu. Anders als in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hat der Geschädigte hier die Reparaturkostenrechnung nicht vorgelegt. Hätte er dies getan, hätte er nach der BGH-Rechtsprechung nur die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten erstattet bekommen. Doch generell hat ein Geschädigter stets die Wahl, ob er die tatsächlich angefallenen oder die gemäß einem Sachverständigengutachten erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht.
Hinweis: In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nachgewiesen, dass er entsprechend dem Gutachten sein beschädigtes Fahrzeug vollständig und fachgerecht hat reparieren lassen.
Tipp: Wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, sollte die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung unterbleiben.
Quelle: OLG München, Urt. v. 17.12.2020 – 24 U 4397/20