Berufsunfähigkeitsversicherung: 80.000,- € für unsere Mandantin

Mrz 30, 2022 | Kanzeifälle, Versicherungsrecht

Vergleich mit der Debeka Lebensversicherung AG

Wir konnten einen hervorragenden Vergleich für unsere Mandantin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Essen durchsetzen.

Unsere Mandantin war zuletzt als Telekommunikationskauffrau in gesunden Tagen beschäftigt. Aufgrund zahlreicher Erkrankungen wie Fibromyalgie Zephalgie und Schwindelattacken, Sehstörungen, Erschöpfung und Müdigkeit stellte sie in 2018 einen Leistungsantrag. Den Leistungsantrag auf Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung prüfte die Debeka dann und reagierte mit Rücktritt und erklärte außerdem die Anfechtung.

Unsere Mandantin habe diverse Erkrankungen gegenüber dem Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Jahre 2015 nicht angegeben.

Tatsächlich hat ein Versicherungsvertreter im Beisein des Ehemannes meiner Mandantin den Vertrag im Wohnzimmer der Mandantin aufgenommen. Hierbei wurden dem Versicherungsvertreter sämtliche Gesundheitsfragen, welche dieser stellte, wahrheitsgemäß beantwortet. Da die Mandantin auf dem Bildschirm nicht mitlesen konnte, hatte sie auch keine genaue Kenntnis vom Wortlaut der Fragen. Diese wurden durch den Versicherungsvertreter sehr allgemein gestellt. Auf die Frage, ob die Mandantin in den letzten fünf Jahren ein Krankenhaus aufgesucht habe, teilte diese ausdrücklich mit, dass dies der Fall war. Dies galt ebenso für die weitere Frage des Versicherungsvertreters, ob sie in den letzten fünf Jahren in ärztlicher Behandlung war. Sämtliche Erkrankungen wurden dem Vermittler mitgeteilt. Der Versicherungsvertreter füllte den Antrag auf seinem Laptop aus, machte die Kreuze selbstständig und ließ die Mandantin auf einem extern am Laptop angeschlossenen Gerät unterzeichnen.

DerVersicherungsvertreter hatte sämtlichst erwähnten Vorerkrankungen zunächst verharmlost und zudem nicht in den Antrag mit aufgenommen.

Eine Belehrung bezüglich der Folgen einer falschen Gesundheitsangabe erfolgte debenfalls nicht mit seiner Silbe.

Selbst nach Erteilung der Unterschrift erhielt unsere Mandantin keinen Ausdruck und weiterhin keine Belehrung.

Aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage traten wir zunächst außergerichtlich an die Debeka heran und teilen dieser den Ssachverhalt und unsere rechtliche Einschätzung mit. So war von einer Wissenszurechnung der Versicherung gem. §§ 69, 70 VVG (Auge und Ohr Prinip) auszugehen. § 70 VVG schreibt vor, dass dem Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Wissen und die Kenntnisse des Versicherungsvertreters zugerechnet werden. Der Versicherungsvertreter wird auch als das „Auge und Ohr“ der Versicherung bezeichnet. Diese wollte jedoch an der Anfechtung festhalten, sodass Klage erhoben wurde.

Im Rahmen des Gerichtsprozesses und der Beweisaufnahme wurde schnell klar, dass der Versicherungsvertreter tatsächlich so gehandelt und Fragen nicht korrekt und vollständig gestellt hatte. Auch ergab sich, dass die Mandantin nicht über die nachteiligen Folgen einer gesundheitlichen Falschangabe im Antrag belehrt wurde. Da die Voraussetzungen für die Anfechtung voll und ganz von dem Versicherer zu beweisen waren und die Beweislage sich verschlechterte, wuchs bei der Versicherung die Vergleichsbereitschaft. Dank geschickter Verhandlung stand am Ende eine Zahlung in Höhe von 80.000,00 €.

Wir freuen uns sehr für unsere Mandantin.

Gerne können Sie uns bei Fragen im Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Wir vertreten ausschließlich Versicherungsnehmer und niemals Versicherer. Damit stehen wir auf Seiten der Versicherungsnehmer und gerne bei der Durchsetzung der Ansprüche.

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