VHV zahlt außergerichtlich für Wasserschaden in Wohnhaus – Kanzleifall 03.2022

Mrz 30, 2022 | Allgemein, Kanzeifälle, Versicherungsrecht

Unser Mandant hat einen Leitungswasserschaden erlitten. Im Zuge der Regulierung holte er Kostenvoranschläge zur Behebung ein. In den Angeboten war auch der Austausch von Bodenisolierungen und Estrich enthalten.  Ferner wurde der Gebäudeversicherung VHV mitgeteilt, dass der Austausch von Estrich einer aufwändigen und teureren Trocknung des Bodens vorzuziehen sei, da die Kosten nicht so hoch sind.

Ferner wurde ein weiterer Kostenvoranschlag für die abschließenden Fliesenarbeiten angekündigt.

Die VHV erteilte eine Reparaturfreigabe im August 2021.

Nach Erhalt der Zusage hat unser Mandant unverzüglich die Handwerker beauftragt, welche den Boden und die Isolierungen entfernten und erneuerten. Einen Monat später schrieb die VHV den Mandanten an und teilte mit, dass sie die Sache nochmals geprüft hätten und nunmehr der Auffassung seien, dass der Estrich doch hätte getrocknet werden können. Die Kosten für das Entfernen und Erneuern des Estrichs seien somit nicht notwendig und würden nicht erstatte werden.

Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch sämtliche Aufträge einschließlich der Verfliesung bereits ausgeführt worden.


Nachdem die VHV die Zahlung des hierauf entfallenden Betrages ablehnte, wurden wir mit dem Mandat betraut. Wir haben der VHV außergerichtlich mitgeteilt, dass durch die erfolgte Reparaturfreigabe eine Einstandspflicht der Versicherung entstanden sei, da die Rechtsprechung die Freigabeerklärung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis sieht.

Die VHV war außergerichtlich nicht zu einer Regulierung zu bewegen, sodass wir im Januar 2022 Klage erhoben haben.

Nach Klageeinreichung schrieb die VHV an uns, dass sie sich entschlossen habe, den Prozess vor dem Gericht nicht aufzunehmen und zum Ausgleich der Klageforderung die geltend gemachten Beträge anzuweisen.

Neben der Klageforderung zahlt die Versicherung somit auch die Gerichts- und Anwaltskosten in dieser Sache.

Bei rechtlicher Kenntnis und sorgfältiger Bearbeitung hätten diese Kosten bei der VHV nicht entstehen müssen.

Den Mandanten freute dies sehr.

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