Die Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber, einem Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt, über mehrere Jahre hinweg ca. 20 befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Die Befristungen waren in der Regel sehr kurzfristig für einen Tag oder einige Tage. Das lief so ab, dass der Geschäftsführer des Unternehmens der Mitarbeiterin, wenn sie mit einem Einsatz einverstanden war, von dem Unternehmen vorformulierte Arbeitsverträge übersandte, die eine eingescannte Unterschrift der Arbeitgeberseite enthielt. Die Arbeitnehmerin unterschrieb und arbeitete dann entsprechend, zuletzt als Messehostess.
Gegen den letzten befristeten Arbeitsvertrag, der auf diese Weise abgeschlossen wurde, erhob sie eine Entfristungsklage. Sie hatte damit in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht und danach auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Denn § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt zwingend vor, dass eine Befristung nur wirksam ist, wenn sie in Schriftform vereinbart wurde. Die Schriftform ist in § 126 BGB definiert. Sie wird hergestellt durch eine Urkunde, die von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben ist. Diesen Anforderungen, so das Landesarbeitsgericht, genügt eine eingescannte Unterschrift nicht. Es reicht auch nicht aus, wenn ein Vertragsformular nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages nachträglich noch von der Arbeitgeberseite per Hand unterzeichnet wird.
Der Arbeitgeber hatte noch geltend gemacht, es sei treuwidrig von der Arbeitnehmerin, wenn sie, nachdem jahrelang und in großer Anzahl befristete Arbeitsverträge mit gescannter Unterschrift von ihr akzeptiert worden seien, plötzlich die Einhaltung der Schriftform verlange.
Das Landesarbeitsgericht führte dazu aus, dass ein Vertrauen des Arbeitgebers in eine jahrelange rechtswidrige Praxis nicht schützenswert sei.
Der Arbeitgeber hatte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortbestand.
Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Schriftform eingehalten wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies verlangt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Eine Scan-Unterschrift erfüllt diese Anforderung nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine „mechanische Vervielfältigung der Unterschrift durch Computereinblendung“, was eine Eigenhändigkeit der Unterschrift ausschließt. Wenn innerhalb der dreiwöchigen Frist ab Vertragsschluss eine Klage auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses erhoben wird, führt die mangelnde Schriftform zur Unwirksamkeit der Befristung – und damit zu einer unbefristeten Beschäftigung. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21
Tipp:
Die erforderliche Schriftform führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sie ist nicht nur gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz für eine wirksame Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschrieben, auch für Aufhebungsverträge (§ 623 BGB).